26 Feb
Spielbericht 1. Männer
BTSV - TSV Büsum 26:34
13 Nov
1. Männer
Schreiben des Gesamtvorstands an die Mitglieder
Hallo liebe Mitglieder,
seit Montag, 02.11.2020, ruht unser kompletter Sportbetrieb. Der Grund ist mehr als nachvollziehbar, geht es doch um die Rettung von Menschenleben. So leisten auch wir unseren Beitrag, um die Infektionsketten zu unterbrechen, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und so dafür zu sorgen, dass unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird.
Derzeit sind die Anweisungen der Regierung bis zum 30.11.2020 gültig. Ob wir danach den Sportbetrieb (evtl. auch eingeschränkt) wieder aufnehmen dürfen oder ob die Maßnahmen verlängert werden müssen, kann derzeit niemand vorhersehen.
Als Verein stehen wir vor einer nie dagewesenen Herausforderung, die wir nur gemeinsam mit euch lösen können. Nur wenn ihr dem Verein weiterhin treu bleibt, haben wir die Chance den Verein so zu erhalten, wie wir ihn kennen.
Ihr als Mitglieder seid keine Kunden, sondern Teil des Vereins. Mit eurem Mitgliedsbeitrag fördert ihr den Vereinszweck. Der Mitgliedsbeitrag ist im Sinne der Mitglieder knapp bemessen und dient dazu den größten Anteil der laufenden Kosten zu decken, die im gesamten Jahr anfallen. Diese laufenden Kosten beispielsweise für Versicherungen, Verbandsabgaben, die Instandhaltung der Sportstätten und des Sportheims, Pachtgebühren etc. bleiben auch jetzt, wo der Sportbetrieb ruht, bestehen. Lediglich an den Übungsleitergeldern sparen wir etwas ein.
Zusätzlich erwarten wir jetzt schon Verluste, die durch den Ausfall von geplanten Veranstaltungen und Kursen, Einstellung des Gesundheitssports und durch rückgängige Sponsoreneinnahmen aufgrund der Coronakrise entstanden sind und weiter entstehen werden.
Doch am Ende sind es die Mitgliedsbeiträge, die darüber entscheiden, ob wir nach der Krise unserem Sport wieder so nachgehen können, wie wir es vor einigen Wochen noch getan haben.
Daher möchten wir uns dem Appell des LSV S.-H. Präsidenten, Herrn Tiessen anschließen. Darin heißt es: „Ihre Vereinstreue ist entscheidend für die Zukunft des Sports in Schleswig-Holstein.“ Unsere Große Bitte an: bitte seht von außerordentlichen Kündigungen ab und bitte verzichtet darauf uns eure Einzugsermächtigung zu entziehen.
Abschließend möchten wir uns an dieser Stelle für euer bisheriges Verständnis, eure Solidarität und eure Geduld bedanken. Bisher haben wir nur wenige Austrittswünsche zu verzeichnen. Das lässt uns positiv in die Zukunft schauen und stärkt unseren Glauben, den Verein gemeinsam durch diese schwierige Zeit steuern zu können. Wir sind uns sicher: nach dem Ende der Coronakrise werden Vereine und die Werte, die dort gelebt werden, wichtiger und beliebter sein, als wir uns das noch Anfang des Jahres vorstellen konnten.
Fragen und Antworten des SVHU zum Thema Kündigungen In Kürze steht die Lastschrift der Mitgliedsbeiträge an. Zu diesem Thema haben uns einige Mails mit Fragen zu Sonderkündigungsrecht und Beitragsaussetzungen erreicht. Im vorangegangenen Brief haben wir euch erklärt, warum der Verein weiter auf die Beiträge angewiesen ist. Wenn ihr dennoch aus dem Verein austreten möchten, ist dies zum 31.12.2020 möglich.
Warum muss ich meinen Beitrag weiterbezahlen, obwohl kein Sportbetrieb stattfindet? Kann ich meinen Beitrag aussetzen, solange kein Sportbetrieb stattfindet? Im Verein sind die Mitglieder Teil des Vereins, keine Kunden, die eine Dienstleistung einkaufen. Durch die Mitgliedschaft soll eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.
Darf der Verein Beitrage erstatten? Der Verein nutzt die Beiträge, um seine Kosten zu decken. Die Zahlung ist in der Satzung vorgegeben und nicht auf freiwilliger Basis. Verzichtet ein Verein darauf oder erstattet Beiträge gefährdet er seine anerkannte Gemeinnützigkeit.
Wann ist der früheste mögliche Austrittstermin? Der Austritt muss vier Wochen vor Ende des Quartals schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen. Das nächste Quartal endet am 31.12.2020. Eure Kündigung muss bis zum 03.12.2020 eingegangen sein.
Ist die Coronakrise ein Grund für ein Sonderkündigungsrecht? Nein die Coronakrise ist derzeit kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht.
Warum muss ich meinen Zusatzbeitrag weiterbezahlen? Die Rückzahlung von Abteilungsbeiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Worauf beruhen die Antworten des SVHU? Im Folgenden möchten wir euch rechtliche Bewertungen zu diesem Thema zur Verfügung stellen, an denen wir uns orientieren. Auszug von der Homepage des Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zum Thema „Vereinsrecht, 1. Sonderkündigungsrecht und Beitragspflicht der Vereinsmitglieder“: „Viele sehen sich mit der Fragestellung konfrontiert, ob Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum haben, in dem kein Angebot vorgehalten wird und ob ein Sonderkündigungsrecht greift. Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt für die Leistungen des Vereins dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt. Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge bereits im Sinne der Mitglieder knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen.“ (Quelle: https://www.lsv-sh.de/corona/)
Mit sportlichen Grüßen
Andreas Tolksdorf
1. Vorsitzender BTSV